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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: XI B 70/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, AO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 3
FGO § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
AO § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Insbesondere hat das Finanzgericht (FG) den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht verletzt.

Das FG war nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung erneut zu vertagen. Ein Rechtsstreit ist grundsätzlich in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Nicht zuletzt in Anbetracht der vorangegangenen Aufklärungsanordnungen nach § 79b FGO und der bereits wiederholten Vertagungen lag ein erheblicher Grund für eine weitere Vertagung nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor (vgl. insbesondere § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Bereits mit Anordnung vom 20. April 2006 wurde dem --damaligen-- Klägervertreter eine Ausschlussfrist für den Nachweis gesetzt, wie der Kläger seinen Unterhalt bestritten und die vom Außenprüfer festgestellten Fehlbeträge abgedeckt habe; insbesondere sollte er die Schenkungen und die Ersparnisse in und vor den Streitjahren belegen. Diese Frist ist ergebnislos abgelaufen. Am 30. November 2006 erließ das FG eine weitere Anordnung unter Setzung einer Ausschlussfrist mit ähnlichem Inhalt. Beide Anordnungen betreffen u.a. auch das Streitjahr 1999. Nach § 79b Abs. 3 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist. Kann danach das Gericht Erklärungen und Beweismittel zurückweisen, die zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, besteht auch kein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eine mündliche Verhandlung --wie hier-- zum dritten Mal zum Zweck einer weiteren Stellungnahme zu vertagen. Die Tatsache, dass das FG im Streitfall im Rahmen des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO dem Kläger bisher weitgehend entgegenkommend zusätzliche Erklärungen und Beweismittel nach Fristablauf zugelassen hatte, ist kein Vertagungsgrund. Zudem kann umso weniger mit einer Vertagung der mündlichen Verhandlung gerechnet werden, je häufiger bereits vertagt wurde.

2. Das Vorbringen des Klägers, das FG habe zu Unrecht nicht den Zeugen X vernommen, beinhaltet eine Rüge der mangelnden Sachaufklärung i.S. des § 76 Abs. 1 FGO. Das Übergehen eines Beweisantrages ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn in der Beschwerdebegründung die genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl angegeben wird, in dem das Beweismittel benannt worden ist und, da es sich bei Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Übergehen eines Beweisantrages um einen verzichtbaren Mangel handelt, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Derartige Angaben enthält der Beschwerdeschriftsatz nicht. Auch dem Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung am 10. Mai 2007 lässt sich ein Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen nicht entnehmen.

3. Die weiteren Rügen, das FG hätte die Zeugenaussagen nicht wegen angeblicher Widersprüchlichkeit verwerfen dürfen, den Grundsatz des prima-facie-Beweises nicht beachtet und die Zuschätzung sei der Höhe nach unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände unmöglich, betreffen die Richtigkeit der Zuschätzung nach § 162 der Abgabenordnung (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, 82, 83). Sie können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil eine Revision nur aus den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründen zugelassen werden kann. Dazu gehört die Überprüfung der Richtigkeit der Vorentscheidung grundsätzlich nicht.

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