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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: XI B 70/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 162
AO 1977 § 158
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen.

1.) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehrt, muss er die grundsätzliche Bedeutung darlegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen des Klägers, die von ihm zu §§ 158, 162 der Abgabenordnung (AO 1977) und § 76 FGO aufgeworfenen Rechtsfragen hätten grundsätzliche Bedeutung, nicht aus (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61). Der Kläger hätte insbesondere Ausführungen zum Klärungsbedarf und zur Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen machen müssen. Die Behauptung, die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nach § 162 AO 1977 eingeräumte Schätzungsbefugnis verletze den Kläger in seinen von Art. 2 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Grundrechten und sei daher verfassungswidrig, reicht daher zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auch nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62).

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, Klärungsbedarf und -fähigkeit seien offenkundig. Im Streitfall geht es um eine sich an eine Steuerfahndungsprüfung anschließende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die mangels einer (ordnungsgemäßen) Buchführung notwendig wurde. Die Beurteilung der Richtigkeit der Schätzung ist eine typische Einzelfallentscheidung. Eine Rechtsfrage hat aber nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts liegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 7).

2. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen gemäß § 76 FGO verletzt, weil es den in der mündlichen Verhandlung (erneut) gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen habe, fehlen im Beschwerdeschriftsatz Ausführungen zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40) und dazu, inwieweit die Vorentscheidung auf diesem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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