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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: XI B 76/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. a
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Klägerin führt zunächst aus, die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Lieferung der Grundstücke und die Ausführung der Bauleistungen Umsätze sind, die durch einen oder zwei Unternehmer ausgeführt wurden und ob insoweit ggf. eine einheitliche umsatzsteuerrechtliche Leistung anzunehmen ist, sei noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und daher von grundsätzlicher Bedeutung.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass Werklieferungen durch Herstellung eines schlüsselfertigen Ferienhauses seitens eines mit dem Grundstückseigentümer nicht identischen Unternehmers auch dann nicht steuerfrei i.S. von § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) sind, wenn Gegenstand des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs aus der Sicht des Erwerbers das mit einem Ferienhaus bebaute Grundstück ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 1991 V R 53/85, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737). Ferner hat der BFH geklärt, dass Baubetreuungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG deswegen steuerfrei sind, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind (vgl. Urteil vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316).

Diese Rechtsprechung hat der BFH in seinem Beschluss vom 30. Januar 2008 V B 120/07 (nicht veröffentlicht) erneut bestätigt. Danach sind Bauleistungen, die ein Unternehmer erbringt, der mit dem bisherigen Grundstückseigentümer nicht identisch ist, auch dann nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn das vom Erwerber des Grundstücks für die Bauleistungen zu entrichtende Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

Aus der zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass der BFH für die Anwendung von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG für den Fall der Einbeziehung der Bebauungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in erster Linie darauf abstellt, ob der Grundstückseigentümer und der Bauunternehmer personenidentisch sind oder nicht. Besteht keine Personenidentität, sind die Bebauungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des BFH nicht im Einzelnen darauf an, ob und in welchem Umfang der Bauunternehmer ggf. für den Grundstückseigentümer als Bevollmächtigter gehandelt hat oder nicht. Denn der BFH hat insbesondere in seiner Entscheidung in BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737 dem Umstand, dass die Grundstückseigentümerin den Bauunternehmer bevollmächtigt hatte, vor dem Notar eine Teilungserklärung für das ihr gehörende unbebaute Grundstück abzugeben, erkennbar keinerlei Bedeutung beigemessen. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht daher insoweit nicht.

Der Hinweis der Klägerin darauf, sie habe zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung dahingehend erhalten, dass die Bauleistungen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei seien, führt gleichfalls nicht zur Annahme eines weiteren Klärungsbedarfs. Denn aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen geht hervor, dass der Bauunternehmer und der Grundstückseigentümer in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt personenidentisch waren. Dieser Sachverhalt kann nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen sein als der Streitfall, bei dem keine Personenidentität besteht.

Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) jüngst entschieden, dass Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die "Grunderwerbsteuer" des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben (vgl. Beschluss vom 27. November 2008 Rs. C-156/08 --Vollkommer--, Deutsches Steuerrecht 2009, 223). Aus dieser Entscheidung ist erkennbar, dass auch der EuGH nach wie vor bei fehlender Personenidentität zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bauunternehmer grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht der Bebauungsleistungen ausgeht und diese für gemeinschaftsrechtskonform hält (vgl. so schon EuGH-Urteil vom 8. Juli 1986 Rs. C-73/85 --Kerrutt--, Slg. 1986, I-2219, Randnr. 15).

b) Auch die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung der Klägerin gegenüber der Stadt A als uneinbringlich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 22. April 2004 V R 72/03 (BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684) geklärt, dass eine Forderung nicht schon dann uneinbringlich ist, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Anhaltspunkte für einen weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht vorgetragen.

2. Soweit die Klägerin ausführt, das Finanzgericht (FG) habe die vom BFH in seinem Urteil in BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684 aufgestellten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den Streitfall angewandt, richtet sich die Beschwerde gegen die materielle Rechtmäßigkeit des FG-Urteils. Dies vermag aber die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, zumal auch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erkennbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802).

3. Da die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt sind, liegen die Voraussetzungen des von ihr ergänzend geltend gemachten Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gleichfalls nicht vor (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 41, m.w.N.).



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