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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: XI B 79/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe mit einer Überraschungsentscheidung das Recht auf Gehör verletzt und damit einen Verfahrensfehler begangen, greift nicht durch.

Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führt, liegt nur dann vor, wenn das FG sein Urteil auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Das ist hier nicht der Fall.

a) Entgegen dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Höhe des Prozentsatzes, mit dem nach den Ausführungen des FG die Provisionen bzw. der Gewinn des Klägers besteuert worden sind, kein neuer Gesichtspunkt im Sinne einer Überraschungsentscheidung. Das FG hat die Prozentsätze von 30,37 % bzw. 49,45 % errechnet, indem es die vom Kläger erklärten Provisionen und Gewinne der Jahre 1967 bis 1972 in Beziehung gesetzt hat zu den insgesamt darauf erhobenen Steuern. Dieser bloße Rechenvorgang auf der Grundlage bekannter Zahlen kann aber für den Kläger nicht überraschend sein, weil er ihn jederzeit selbst hätte durchführen können.

Im Übrigen waren die angeblich wesentlich höheren Steuersätze, auf die der Kläger hätte hinweisen wollen, dem FG bereits bekannt; denn der Kläger hatte diese bereits in seiner ergänzenden Klagebegründung vom 12. Januar 1998 vorgetragen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das FG ihn auch weder im Voraus darauf hinweisen müssen, dass es in den vorhandenen Unterlagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der DDR-Behörden findet, noch darauf, dass es sich bei der Beurteilung der Qualität des Gutachtens auch auf die Würdigung des Staatsanwalts X stützen wird. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669, m.w.N.). Es brauchte deshalb mit den Beteiligten weder zu erörtern, welche Schlussfolgerungen es aus vorhandenen Unterlagen ziehen wird, noch auf welche Aussagen es sich bei seiner Überzeugungsbildung zu stützen gedenkt; beides wäre auf eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung bzw. des Urteils hinausgelaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, das FG habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass in den beigezogenen Akten Anhaltspunkte für die behauptete Überpfändung fehlten, und ihm nicht vorher mitgeteilt, auf welche Tatsachen es die Annahme einer Steuerhinterziehung stützen würde.

c) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe sich im Zusammenhang mit der Kommissionshandelsverordnung nicht mit den von seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Argumenten auseinander gesetzt, wendet er sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts. Insoweit handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492).

d) Soweit der Kläger als Verfahrensverstoß rügt, das FG habe seine Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, das ihm lediglich als Kopie und nicht im Original vorgelegen habe, hätte er darlegen müssen, inwieweit die Vorentscheidung auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen kann.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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