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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: XI B 80/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Vorinstanz genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 FGO), wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt, und ferner dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484).

1. Daran fehlt es, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das FG habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, die Mutter des Klägers nochmals zu vernehmen und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 FGO verstoßen. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, wann und mit welchem konkreten Beweisthema die erneute Zeugeneinvernahme beantragt worden sein soll, was die Zeugin ggf. konkret beweisen sollte und warum das FG bei einer erneuten Aussage zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können (BFH-Beschlüsse vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042, und vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980). Eine Pflicht zur Ermittlung ins Blaue hinein besteht für das FG nicht (BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1997 VIII B 21/97, BFH/NV 1998, 975). Ob das Prozessgericht einen bereits gehörten Zeugen erneut vernimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 82 FGO i.V.m. § 398 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Umstände, die eine wiederholte Vernehmung als geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich oder dargetan (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).

2. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO verletzt hätte. Das FG hat entgegen der Einlassung der Kläger die Aussage der Mutter, Geld für den Kläger aufbewahrt zu haben, nicht ignoriert, sondern im Einzelnen begründet, warum eine Zuordnung einzelner Beträge zu den streitigen Einzahlungen anhand der Aussage nicht möglich sei. Das FG war auch nicht gehalten, die Kläger darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungsschreiben nach seiner Auffassung zur Beweisführung ungeeignet seien, denn den Klägern wurde nach der Vorlage der Schreiben die Möglichkeit gegeben, den erforderlichen Nachweis durch die Zeugeneinvernahme zu erbringen.



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