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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.1999
Aktenzeichen: XI B 83/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 4
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hat beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 bis 1991 erhoben. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Änderungsbescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 und 1990 erlassen hat, forderte das FG den Beschwerdeführer auf, innerhalb der durch die Änderungsbescheide in Lauf gesetzten Monatsfrist mitzuteilen, ob er insoweit die Hauptsache für erledigt erkläre. Darauf hat das FG das Verfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1989 und 1990 abgetrennt und eingestellt. Die Kosten dieses Verfahrens hat es dem Beschwerdeführer auferlegt.

Mit Verfügung teilte der Berichterstatter des FG dem Beschwerdeführer u.a. zu seinem "Einspruch" mit, daß mit Beschluß über die Kosten des Verfahrens betreffend die Streitjahre 1989 und 1990 entschieden worden sei. Ein Kostenerstattungsanspruch stehe ihm nicht zu. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus seinen Schreiben vom ... und ...

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines "Einspruchs" gegen die "Zerstückelung des Klagegegenstandes der Steuerjahre 1989/90/91 mit der Bruchstückentscheidung für 1989/90 und dem dafür ergangenen Kostenbeschluß".

II. Der Senat wertet die Beschwerde dahin, daß sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens betreffend die Streitjahre 1989/1990, dessen Einstellung und die Auferlegung der Kosten richtet. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Da der Beschwerdeführer, der nicht diesem Personenkreis angehört, die Beschwerde persönlich eingelegt hat, ist sie unzulässig.

Im übrigen können Beschlüsse des FG über die Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auch in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 FGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird jedoch nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abgesehen, weil dem Beschwerdeführer bei richtiger Behandlung der Sache durch das FG die Kosten nicht entstanden wären. Entsteht nämlich nach Erlaß einer isolierten Kostenentscheidung aufgrund einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen haben, so ist das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil über die Klage oder über die Erledigung der Hauptsache zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1972 IV B 21/68, BFHE 107, 362, BStBl II 1973, 243; vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332; vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571; vom 13. Juli 1994 I B 6/94, BFH/NV 1995, 331; vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76). Insoweit gelten --auch hinsichtlich der Befristung des Antrags (vgl. BFH-Beschluß vom 30. Juni 1983 VIII B 113/82, nicht veröffentlicht)-- die gleichen Grundsätze wie bei der Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die "Zerstückelung des Klagegegenstandes" und damit erkennbar auch gegen die "Einstellung" des Verfahrens betreffend die Steuerjahre 1989/1990. Das FG hätte daher die (unzulässige) Beschwerde nicht dem BFH vorlegen dürfen, sondern abschließend prüfen und entscheiden müssen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die der "Einstellung" zugrundeliegende Erledigung der Hauptsache erklärt hat. Dafür bestand insbesondere Anlaß, weil der Beschwerdeführer eine ausdrückliche Erledigungserklärung nicht abgegeben hat. Das FG hat die Erledigungserklärung, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, vielmehr aus seinem Verhalten (Schweigen auf die Aufforderung vom 2. Juli 1998) gefolgert.

Wäre das FG im Sinne der angegebenen Rechtsprechung verfahren, wären dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden.

3. Die Akten gehen an das FG zurück, damit dieses den in der unzulässigen Beschwerde enthaltenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens prüft und über ihn entscheidet.

Ende der Entscheidung

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