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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: XI B 85/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).

Die Divergenzrüge ist unzureichend; der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung nicht bezeichnet (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO); er hat nicht einmal einzelne Entscheidungen des BFH angeführt, sondern pauschal auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614).

Eine überlange Verfahrensdauer kann einen Verfahrensmangel bewirken (Urteil des BFH vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407). Allerdings muss auch in diesem Fall die Entscheidungserheblichkeit des Mangels dargelegt werden. Das hat der Kläger nicht getan; er hat lediglich darauf hingewiesen, dass bei einem frühzeitigeren Tätigwerden des FG bestimmte Personen als Zeugen hätten vernommen werden können.

Die Rüge der Nichteinholung eines Sachverständigen-Gutachtens kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht dargelegt hat, warum sich dem FG eine entsprechende Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 40).

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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