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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: XI B 88/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die bezeichneten Rechtsfragen sind weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die Auslegung des § 7 des Mietvertrags vom 14. Januar 1984; dessen Auslegung hat nur für den Streitfall Bedeutung.

Willenserklärungen sind grundsätzlich Gegenstand der tatsächlichen Feststellung. Die Würdigung einer Willenserklärung durch das Finanzgericht (FG) kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (z.B. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beachtet und nicht gegen Denkgesetze (Gesetze der Logik) und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 6/98, BFHE 188, 415, BStBl II 1999, 735; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 17; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand März 2001, § 118 FGO Tz. 75). Entspricht die Auslegung des FG --wie vorliegend-- den gesetzlichen Auslegungsregeln und den Denkgesetzen, ist sie für den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; Gräber/Ruban, a.a.O.).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

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