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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: XI B 88/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da in der Beschwerdeschrift weder die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet worden sind.

1. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17).

Die schlüssige Darlegung einer Abweichung erfordert u.a., daß in der Beschwerdebegründung abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Die nicht näher begründete Behauptung, daß das FG von der aus dem Urteil des BFH vom 11. Januar 1980 VI R 165/77 (BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205) eindeutig erkennbaren und nach wie vor maßgeblichen Rechtsauffassung abweiche und daß auch zur Aussage des BFH im Urteil vom 10. Oktober 1986 VI R 178/83 (BFHE 148, 257, BStBl II 1987, 186) Divergenz gegeben sei, reicht zu der gebotenen schlüssigen Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus.

Soweit der Kläger vorträgt, das FG beziehe seine Entscheidung zu Unrecht auf das BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 7/90 (BFH/NV 1992, 305), weil die zugrundeliegenden Sachverhalte absolut nicht vergleichbar seien, liegt darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung einer Abweichung; gerade die behaupteten sachverhaltlichen Unterschiede würden eine Divergenz des FG-Urteils zu dem genannten BFH-Urteil ausschließen.

2. Die Rüge des Klägers, das FG habe gegen seine Sachverhaltsermittlungspflicht verstoßen und damit auch Entscheidungsgrundsätze nicht hinreichend beachtet, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Hierfür müssen die Tatsachen genau bezeichnet werden, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 37 f.).

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger vorträgt, a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, c) warum der Kläger --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, d) warum sich die Beweiserhebung dem FG --ggf. auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen, e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom 10. April 1997 X B 255/96, BFH/NV 1997, 785).

Die Rüge, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden. Bei umfangreichen Schriftsätzen ist sogar die nähere Schriftsatzstelle anzugeben. Zusätzlich muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerung sich dem FG nach Ansicht des Klägers aufgrund dieser Tatsache hätte aufdrängen müssen. Hierbei ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG auszugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 1995 II B 97/94, BFH/NV 1995, 987, 988; vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412, m.w.N.).

Die Beschwerde genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Ausführungen des Klägers, das FG habe bei der Auswertung der Beweiserhebung die gesetzlichen Auslegungsregeln nicht beachtet und gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, richten sich im Kern gegen die Würdigung des FG, daß er (der Kläger) selbst die entscheidende Ursache für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe. Damit wird jedoch kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel bezeichnet. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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