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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: XI B 89/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Kläger bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt, und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f.). Nachdem der Senat durch Urteil vom 13. November 1996 XI R 31/95 (BFHE 182, 79 BStBl II 1997, 24) die für den Streitfall maßgeblichen Grundsätze dargelegt hat, hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, aus welchem Grund weiterer Klärungsbedarf besteht. Das ist nicht geschehen.

2. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Divergenz in diesem Sinn nicht gegeben. Für den Fall der Abwicklung der Vermietung über den Gewerbebetrieb hat der Senat in dem Urteil in BFHE 182, 79, BStBl II 1997, 24 für erforderlich gehalten, dass "der Vermittler berechtigt ist, die Wohnung an jeden zu vermieten, der sie mieten will, ohne die Zustimmung des Vermieters einholen zu müssen, diesen bei der Auswahl des Mieters also vertritt". Entscheidend ist danach, dass der Vermittler eine Tätigkeit ausübt, die der eines Vermieters ähnelt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn Eigentümer und Vermittler zuvor einen bestimmten Rahmen für die Vermietung festgelegt haben. Auch in diesem Fall ist der Vermittler berechtigt, das konkrete Mietverhältnis abzuschließen und abzuwickeln.

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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