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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.12.2002
Aktenzeichen: XI B 90/02
Rechtsgebiete: BGB, FGO, EStG


Vorschriften:

BGB § 164
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob die Bewohner eines Wohnstifts, das von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird, insoweit den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen können, soweit in dem von ihnen für Unterbringung und Versorgung zu entrichtenden Entgelt Aufwendungen für Leistungen enthalten sind, die denen einer Hausgehilfin entsprechen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die bezeichnete Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut wird zwar nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Jedoch ergibt sich aus der Formulierung "Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse", dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe bestehen muss. Ist Arbeitgeber der Haushaltshilfe eine dritte Person (hier: der gemeinnützige Verein als Träger des Wohnstifts), sind die an den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen keine Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar. Diese Frage ist geklärt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 X B 151/95, BFH/NV 1996, 671).

Die Frage bedarf auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente keiner erneuten Klärung. Zwar kann ein Beschäftigungsverhältnis i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch dann vorliegen, wenn der in der Hauswirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat (sog. Poolbildung, vgl. BTDrucks 11/4803, S. 14, 11/4688, S. 12). Es besteht aber kein Zweifel, dass der den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG begehrende Steuerpflichtige Vertragspartner des Beschäftigten sein muss. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese dient dem Ziel, die Begründung vollwertiger Arbeitsverhältnisse im hauswirtschaftlichen Bereich zu fördern und der illegalen Beschäftigung entgegenzuwirken (BTDrucks 11/4688, S. 12). Ist nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter Arbeitgeber für die von dem Beschäftigten zu erbringenden hauswirtschaftlichen Leistungen, so besteht nach Sinn und Zweck der Norm kein Raum dafür, dem Steuerpflichtigen seine mittelbaren Aufwendungen für den Beschäftigten als Sonderausgaben abziehen zu lassen. Ob der Arbeitgeber gemeinnützig ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich. Dass das Wohnstift insoweit im Namen der einzelnen Heimbewohner gemäß § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Arbeitsverträge geschlossen haben sollte und es auf diesem Wege zu der Bildung eines Pools gekommen wäre, ist weder dargetan noch vom FG festgestellt.

Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).

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