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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: XI B 95/00
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde. Danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.) entspricht.

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben ausdrücklich als Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge hätten sie substantiiert darlegen müssen, wozu sie sich im finanzgerichtlichen Verfahren nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten.

Die Kläger tragen jedoch nicht vor, dass sie keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten, sondern dass das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung ihr Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Damit rügen sie konkludent, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO). Diesen Verfahrensmangel haben sie indes nicht in der vom Gesetz geforderten Form "bezeichnet".

Dazu hätten sie die Aktenteile, die das FG ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnen und darüber hinaus darlegen müssen, welche Schlussfolgerungen sich dem FG auf Grund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1997 II B 29/97, BFH/NV 1998, 597). Das ist aber nicht geschehen.

b) Zur Darlegung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze des BFH so bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung).

Die Kläger haben zwar eine ganze Reihe von Rechtssätzen aus Entscheidungen des BFH zitiert. Sie haben jedoch in keinem Fall diesen Rechtssätzen einen davon abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil gegenübergestellt.

c) Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist von den Klägern nicht dargelegt worden.

Dazu ist auszuführen, inwieweit bestimmte Rechtsfragen im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind und aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dient. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 FGO in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung ab.



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