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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: XI B 95/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 76
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) erfüllt sind und dem Kläger daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2. Die auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützte Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel weder in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt, noch liegt ein derartiger Verfahrensmangel vor.

a) Die schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung erfordert substantiierte Darlegungen dazu, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätten führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337).

Der Kläger hat in seiner Beschwerde in keiner Weise ausgeführt, was er zur Frage der Leistungsbeschreibung in den streitgegenständlichen Rechnungen des A und des B noch hätte vortragen wollen und inwiefern dieser Vortrag möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hätte führen können.

b) Darüber hinaus liegt der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Die Grundsätze der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens wurden gewahrt und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt.

aa) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76, 96 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1337). Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht in seinem Urteil Gesichtspunkte als maßgeblich herausstellt, die bisher nicht im Vordergrund standen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790), oder wenn es die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in einem Erörterungstermin besprochen hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das gerügte Verhalten des FG keine Überraschungsentscheidung dar. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 30. Januar 2007 wurde die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Im Rahmen dieses Erörterungstermins äußerte die Berichterstatterin, wie der Kläger selbst einräumt, dass sie bei der Frage der fehlenden bzw. unzureichenden Leistungsbeschreibung Probleme sehe. Ungeachtet der Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt allein um die Frage der Unternehmereigenschaft der Leistungserbringer gestritten wurde, war es nunmehr für einen gewissenhaften und kundigen Prozessvertreter angezeigt, auch diesen rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten. Eines besonderen Hinweises, wonach das Gericht beabsichtige, seine Entscheidung auf diesen Umstand zu stützen, bedurfte es daher nicht mehr. Hinzu kommt, dass der Kläger im Anschluss an den Erörterungstermin auch noch ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Leistungsbeschreibung zu äußern. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2007 trägt er aber lediglich vor, die Betriebsprüfung habe diese Frage nicht geprüft. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass diese Frage nunmehr entscheidungserheblich sein solle.



Ende der Entscheidung

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