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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: XI B 97/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht gesetzlich zulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).

Danach lief die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist im Streitfall am 19. Juli 2001 ab. Da der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. August 2001 beim BFH erst am 15. August 2001 einging, wurde die Beschwerde nicht fristgerecht begründet.

Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden. Dabei kann offen bleiben, ob den Klägern Wiedereinsetzung deswegen gewährt werden könnte, weil sie sich hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung unverschuldet in einem Irrtum befunden haben. Nachdem ihr Antrag auf weitere Fristverlängerung mit Schreiben vom 23. Juli 2001, zugestellt den Klägern am 28. Juli 2001, abgelehnt worden war, lief die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO am 13. August 2001 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung (einschließlich Beschwerdebegründung) ging erst am 15. August 2001 beim BFH ein, und war damit verspätet. Da der Kläger und Klägervertreter im Verfahren XI B 96/01 am 13. August 2001 eine im Wesentlichen wortgleiche Beschwerdebegründung abfassen und absenden konnte, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm dies im streitgegenständlichen Verfahren aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen ist.

Der Beschluss ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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