Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: XI E 2/99
Rechtsgebiete: GKG, BVerfGG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 90 II
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I.

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... "Gegenvorstellung und Beschwerde" eingelegt, die der erkennende Senat als Beschwerde angesehen und mit Beschluß vom 10. August 1998 XI B 62/98 als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung Kosten in Höhe von ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung und macht geltend, Kosten hätten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden dürfen. Die "Gegenvorstellung und Grundrechtsrüge nach § 90 II BVerfGG" hätte der Senat nicht als Beschwerde behandeln dürfen. Da der Senat insoweit über einen nicht gestellten Antrag entschieden habe, sei er nicht als gesetzlicher Richter, sondern willkürlich tätig geworden. Die Vorsitzende Richterin sei wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, da sie die Verantwortung für die Einhaltung der Verfassungsgrundsätze trage.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Gesuch, mit dem ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden soll, nur von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befugten Person gestellt werden kann (so BFH-Beschluß vom 31. Januar 1985 IV S 19/84, BFH/NV 1985, 751; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 FGO Tz. 2; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 87).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die das Mißtrauen rechtfertigenden Umstände sind gemäß § 44 Abs. 2 ZPO im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Fehlt es daran, ist der Antrag unzulässig (BFH-Beschluß vom 5. August 1997 VII B 145/97, BFH/NV 1998, 326). Im Streitfall hat der Kostenschuldner keinen Ablehnungsgrund dargelegt, sondern lediglich behauptet, im Beschluß ... sei gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen worden.

2. Die Erinnerung ist nicht begründet.

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können keine Einwendungen gegen die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Gerichtsentscheidung erhoben werden; das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (unrichtige Sachbehandlung; vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701). Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 25. August 1995 V E 2/95, BFH/NV 1996, 243, m.w.N.).

Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor. Der Kostenschuldner hat in seinen Einwendungen gegen den Beschluß des FG zum Ausdruck gebracht, daß er beim BFH als Rechtsmittelinstanz dessen Aufhebung erreichen will. Die Auslegung des Rechtsmittels durch den BFH als Beschwerde war somit sachgerecht. Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück