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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: XI E 4/98
Rechtsgebiete: GKG, FGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 8 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 4
FGO § 51
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 41 Nr. 1
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Nachdem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts durch Beschluß vom 20. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wurden die Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. November 1998 auf 145 DM festgesetzt. Dabei wurde von einem Streitwert von 3 594 DM ausgegangen.

Gegen die Kostenrechnung hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, daß wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Kosten nicht zu erheben seien.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Richter, die am Beschluß vom 20. August 1998 mitgewirkt hätten, die erforderliche Unvoreingenommenheit bewahrten. Wörtlich führt der Kostenschuldner aus: "Nachdem der XI. Senat die in den Vorbemerkungen der Anlage zur Erinnerung vom 23.11.1998 genannte Vertauschung der Rollen zwischen Urteilenden und Betroffenen nicht in seine Überlegungen einbezog, obwohl gerade Juristen in ihrer Ausbildung lernen, jeden Sachverhalt zum einen aus der Sicht der einen Partei und sodann aus der Sicht der konträren Partei zu betrachten und zu werten, er sich selbst also nicht in diese Betrachtung miteinbezog, d.h. für sich eine Sonderstellung beanspruchte, eine über derjenigen einer dieser Parteien stehende, er aber vorliegend gerade seine Sachbehandlung als fehlerhaft feststellen müßte, ist gemäß § 51 FGO in Anlehnung an § 41 Nr. 1 ZPO nicht davon auszugehen, daß die am Beschluß vom 20.8.1998 mitwirkenden Richter die erforderliche Unvoreingenommenheit bewahren, um die dargelegte unrichtige Sachbehandlung erkennen und feststellen zu können." Er lehne die Richter A, B und C ab.

Fürsorglich werde darauf hingewiesen, daß sich die Beschwer des Klägers nach Steuererstattungen in Höhe von 2 675 DM nur noch auf 655 DM belaufen habe.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, den Kostenansatz aufzuheben.

Der Vertreter der Staatskasse beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler erkennen lasse.

II. 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das Gesuch, mit dem ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden soll, nur von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befugten Person gestellt werden kann (so Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1985 IV S 19/84, BFH/NV 1985, 751; a.A. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 FGO Tz. 2; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 87).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Mißtrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Wird der Ablehnungsgrund nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, ist der Antrag unzulässig (BFH-Beschluß vom 5. August 1997 VII B 145/97, BFH/NV 1998, 326).

Im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung eines Ablehnungsgrundes. Abgesehen davon, daß eine "Vertauschung der Rollen zwischen Urteilenden und Betroffenen" im gerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, lassen sich den Ausführungen des Kostenschuldners auch keine Tatsachen entnehmen, die darauf hindeuten, daß der Beschluß vom 20. August 1998 auf unsachlichen Erwägungen oder einer unsachlichen Einstellung der Richter beruhen könnte.

Ein unzulässiges Ablehnungsgesuch kann durch die abgelehnten Richter und ohne deren dienstliche Äußerung verworfen werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 326).

2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, die nicht dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 62 FGO Rz. 87), ist unbegründet.

a) Gemäß § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Vorschrift kann nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führen, daß rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zugrunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht (BFH-Beschluß vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt; weder bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung noch sind Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften erkennbar.

b) Der Streitwert ist auch zutreffend angesetzt. Nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Finanzamts beläuft sich der Streitwert für 1976 auf 1 096 DM und für 1977 auf 2 498 DM, insgesamt also auf 3 594 DM. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die von dem Kostenschuldner angeführten Steuererstattungen in Höhe von 2 675 DM auf den Streitwert ausgewirkt haben könnten.

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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