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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: XI R 14/04
Rechtsgebiete: KSchG, EStG, BetrVerfG


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Nr. 9
EStG § 3 Ziff. 9
BetrVerfG § 113
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1997 mehr als 15 Jahre bei der S-Bank in X beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. August 1997 wurde ihm mit der Begründung fristlos gekündigt, er habe --entgegen vorangegangener Abmahnungen-- von seinem Arbeitsplatz aus private Telefonate geführt, ohne diese abzurechnen. Im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden Vergleich:

"1. Die Parteien lösen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 25. August 1997 auf.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung gem. §§ 9/10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 64.400,00 DM - i.W.: Vierundsechzigtausend Deutsche Mark -

3. Die Beklagte stellt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis aus.

4. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auf die Abfindung nicht anwendbar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses sei nicht vom Arbeitgeber, sondern durch das Fehlverhalten des Klägers veranlasst gewesen und auch nicht gerichtlich ausgesprochen worden.

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Nach ganz herrschender Meinung sei die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Prozessvergleich der gerichtlich ausgesprochenen i.S. des § 3 Nr. 9 2. Alternative EStG gleichzustellen. Durch ein Gestaltungsurteil werde selten ein Dienstverhältnis aufgelöst; im Regelfall bestätige das Gericht nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung. Im Streitfall habe nicht die (fristlose) Kündigung, sondern der Prozessvergleich das Arbeitsverhältnis zum 25. August 1997 aufgelöst. Der Vergleich bestätige auch nicht nur die vorangegangene Kündigung i.S. von R 9 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Er begründe zusätzlich den Anspruch auf Abfindung.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Nr. 9 EStG. Entgegen der bis einschließlich 1975 geltenden Fassung des § 3 Nr. 9 EStG seien Abfindungen nur dann in Höhe des jeweiligen Freibetrages steuerfrei, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst sei oder gerichtlich ausgesprochen werde. Eine Auflösung durch Vergleich, der nur Vertrag zwischen den Beteiligten sei, reiche nicht mehr aus. Die für die Jahre vor 1975 ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei nicht mehr einschlägig. Die gegenteilige Meinung verkenne, dass eine "gerichtlich ausgesprochene" Auflösung des Dienstverhältnisses ein Urteil voraussetze. Durch die Gesetzesänderung 1975 sollte die Finanzverwaltung von der Überprüfung sozial ungerechtfertigter Entlassungen entlastet werden. Über die Wirksamkeit der Kündigung sollten die Arbeitsgerichte entscheiden. Selbst wenn im Grundsatz eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch Prozessvergleich ausreichen sollte, sei im Streitfall die Abfindung nicht steuerfrei, weil der Prozessvergleich lediglich die Wirksamkeit der Kündigung zum 25. August 1997 bestätige (Abschn. 9 Abs. 2 Satz 2 LStR 2004).

Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Nach allgemeiner Auffassung sei der Prozessvergleich der gerichtlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr. 9 EStG gleichzustellen. Dieser beende --wie das Urteil-- den Rechtsstreit. Er sei Hoheitsakt und wie ein Urteil vollstreckbar. Dass das Gericht letztlich aus prozessökonomischen Gründen Vergleiche anrege, dürfe sich nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken, zumal die Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG die Steuerfreiheit habe erweitern sollen.

II. Die Revision des FA ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Abfindung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG erfüllt.

1. Nach § 3 Nr. 9 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, seinerzeit höchstens 24 000 DM, steuerfrei.

§ 3 Nr. 9 EStG wurde durch das Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) 1974 vom 5. August 1974 neu gefasst und erweitert; die Steuerfreiheit sollte nicht mehr davon abhängig sein, dass die Voraussetzungen der §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) oder des § 113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer steuerfreien Abfindung wurden von den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen des KSchG (sozialwidrige bzw. unwirksame außerordentliche Kündigung) und des BetrVerfG (Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich) gelöst (Offerhaus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1981, 445, 446; von Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 9 Rdnr. B 9/8).

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst, wenn der Arbeitgeber die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt hat (vgl. z.B. Urteile vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516; vom 28. November 1991 XI R 7/90, BFH/NV 1992, 305; vom 18. Dezember 1981 III R 133/78; BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305; vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205). Die entscheidende Ursache für die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen gesetzt, der die Auflösung "betrieben" hat (vgl. BFH in BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; zum Betreiben durch einen Arbeitnehmer vgl. BFH in BFH/NV 1992, 305). Für die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat; denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen (vgl. von Beckerath, a.a.O., § 3 Nr. 9 Rdnr. B 9/55; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 3 Nr. 9 EStG Anm. 16).

Diese Auslegung des § 3 Nr. 9 EStG deckt sich mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG von den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen abzukoppeln. Nach der Gesetzesbegründung sollte die bisher in § 3 Nr. 9 EStG auf arbeitsrechtlich eng abgegrenzte Entschädigungen beschränkte Steuerbefreiung erweitert und dem Grunde nach auf sämtliche Abfindungen ausgedehnt werden, die "wegen Entlassung eines Arbeitnehmers aus einem Dienstverhältnis" gewährt werden (BTDrucks 7/1470, S. 242). § 3 Nr. 9 EStG bezweckt, Abfindungen, die in Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, in bestimmtem Umfang von der Steuer zu befreien (von Beckerath, a.a.O., § 3 Nr. 9 Rdnr. B 9/28). Diesem Zweck entspricht es, die Steuerbefreiung auch demjenigen zu gewähren, der wegen einer Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat.

Soweit der VI. Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76 (BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735) ausgesprochen hat, dass die Auflösung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer veranlasst ist, wenn sich dieser vertragswidrig verhalten hat, folgt der erkennende Senat dieser Beurteilung daher nicht. Einer Anfrage wegen dieser Abweichung beim VI. Senat bedarf es nicht, da der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan für Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) allein zuständig ist.

2. Im Streitfall hat der Kläger möglicherweise durch sein Verhalten zu der Kündigung des Dienstverhältnisses beigetragen. Entscheidend ist jedoch, dass sein Arbeitgeber die Kündigung betrieben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Kläger nicht an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses festhalten wollte. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber bereit war, eine Abfindung zu zahlen, spricht dafür, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses hatte und dass daher von ihm die entscheidenden Ursachen für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen sind.

Ende der Entscheidung

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