Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: XI R 15/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9
EStG § 32b
EStG § 34 Abs. 1 Satz 3
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen Betrag von 240 000 DM als Entschädigung für die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses; seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7 424 DM und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 9 765 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 17 240 DM fest. Die außerordentlichen Einkünfte seien entsprechend den gesetzlichen Regelungen zunächst zu fünfteln und dann die Progressionseinkünfte hinzuzurechnen. Der danach errechnete Steuersatz sei auf die außerordentlichen Einkünfte anzuwenden. Die Kläger machten hiergegen geltend, die Einkommensteuer hätte ohne Bezug des Arbeitslosengeldes 9 100 DM betragen und selbst bei einer vollen Besteuerung des Arbeitslosengeldes nur 11 690 DM.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf 9 100 DM herab. Mit seiner Revision rügte das FA Verletzung des § 32b EStG und beantragte nach Ergehen eines Gerichtsbescheides des Bundesfinanzhofs zunächst mündliche Verhandlung. Unter dem 8. August 2006 erließ das FA sodann einen Änderungsbescheid und setzte die Einkommensteuer auf ebenfalls 9 100 DM fest. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.

2. Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Urteil des FG vom 13. Mai 2002 gegenstandslos geworden. Im Revisionsverfahren ist danach nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens sind nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung dem FA aufzuerlegen, weil der Rechtsstreit sich dadurch erledigt hat, dass dem Antrag der Kläger durch Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides für 1999 entsprochen wurde.

Ende der Entscheidung

Zurück