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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: XI R 17/98
Rechtsgebiete: EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Äußerung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in seinem Schriftsatz vom 6. September 1999 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Eine (Teil-)Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes setzt jedenfalls voraus, dass der bisherige Inhaber nicht nur seine wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber überträgt, sondern darüber hinaus die bisher in diesem (Teil-)Betrieb entfaltete gewerbliche Betätigung beendet, so dass der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719; vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838; vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527). Die erforderliche Beendigung der Tätigkeit ist nicht nur in objektiver Hinsicht auf ein bestimmtes Betriebsvermögen, sondern auch in subjektiver Hinsicht auf ein bestimmtes Steuerrechtssubjekt zu beziehen (BFH-Urteil in BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838). Daher genügt nicht die bloße Übertragung von Wirtschaftsgütern (wie vorliegend der bestehenden Schutzrechte), wenn die Tätigkeit mit neu zugeführtem Betriebsvermögen fortgesetzt wird. Die mit einem bestimmten veräußerten (Teil-)Betrieb verbundene gewerbliche Tätigkeit muss als solche eingestellt werden. Die Tätigkeit des Klägers nach dem Streitjahr stellt sich auch nicht als steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei dar. Die Anteile an der GmbH bildeten Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Ob dem Kläger eine Forderung gegen die GmbH nach den Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen oder einer besonderen Vereinbarung mit der GmbH zustand, ist nicht entscheidend.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ohne Begründung. Gegen dieses Verfahren bestehen auch im Streitfall keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996 1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827). Es setzt lediglich voraus, dass der Senat einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.



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