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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: XI R 20/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 9
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Ingenieur beschäftigt. Mit Vertrag vom 4. November 1991 vereinbarten der Kläger und sein Arbeitgeber eine vorzeitige Pensionierung zum 30. November 1991. Neben einer einmaligen Abfindung in Höhe von ... DM erhielt der Kläger in der Zeit von Dezember 1991 bis August 1994 Übergangsgelder. Einen Teilbetrag von ... DM behandelte der Arbeitgeber als steuerfreie Abfindung nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG); der restliche Betrag wurde dem Lohnsteuerabzug mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterworfen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß die Abfindung sowohl eine einmalige Entschädigungszahlung als auch über mehrere Jahre laufende Zahlungen enthalte, so daß die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausscheide. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 880 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die Revision wurde eingelegt mit Schriftsatz vom 7. April 1998. In diesem Schreiben werden als Prozeßbevollmächtigter der Steuerberater W und als Unterbevollmächtigte der Steuerberater Wirtschaftsprüfer J und der Steuerberater K benannt. Der Schriftsatz ist auf einem Formbogen der Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft X-AG geschrieben und in der "Wir-Form" verfaßt. Unterschrieben ist der Schriftsatz mit

"X-AG

ppa. (Namenszug) ppa. (Namenszug) K J Steuerberater Wirtschaftsprüfer Steuerberater".

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des angefochtenen Bescheides einen Betrag von ... DM gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt zu besteuern.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist nicht innerhalb der Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ordnungsgemäß erhoben worden. Innerhalb dieser Frist, die am 14. April 1998 endete, ist lediglich die Revisionsschrift vom 7. April 1998 eingegangen, die den gesetzlichen Anforderungen des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht entspricht.

1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Daraus folgt, daß eine Revision nicht durch eine Wirtschaftsprüfungs- und/oder Steuerberatungsgesellschaft wirksam eingelegt werden kann. Wird diesem gesetzlich normierten Vertretungszwang nicht genügt, fehlt dem Beteiligten die Postulationsfähigkeit. Mangels dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung ist das Rechtsmittel der Revision nicht wirksam erhoben (vgl. BFH-Beschluß vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).

2. Die Revisionsschrift vom 7. April 1998 ist als Prozeßerklärung der X-AG auszulegen. Der Kopf der Revisionsschrift, deren Text und vor allem deren Unterzeichnung unter Hinweis auf die Berechtigung, für die X-AG zu handeln, erlauben nur den Schluß, daß die X-AG selbst die Revision eingelegt hat.

Das nach Ablauf der Revisionsfrist eingereichte Schreiben vom 22. Mai 1998, das auf neutralem Papier geschrieben und von dem Steuerberater W ohne Zusatz selbst unterschrieben ist, vermag die prozeßrechtlich unwirksame Revisionseinlegung nicht wirksam werden zu lassen, denn eine nachträgliche Genehmigung oder Heilung ist prozeßrechtlich nicht möglich (vgl. BFH-Beschluß vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798, m.w.N.).

3. Die Erklärung der X-AG kann auch nicht zugunsten des Klägers als eine von seinem Prozeßbevollmächtigten persönlich in seinem Namen abgegebene Prozeßerklärung umgedeutet werden. Zwar ist im Sinne rechtsschutzgewährender Auslegung grundsätzlich davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt. Indessen ist nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung zugänglich, nicht hingegen die Person des Erklärenden (so BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1512, m.w.N.).

4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Der Prozeßbevollmächtigte hat einen entsprechenden Antrag (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nicht gestellt. Wiedereinsetzung kann im Streitfall auch nicht ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden (vgl. § 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FGO). Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Streitfall ist zwar nicht die gesetzliche Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden, sondern die fristgerechte Prozeßhandlung war wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unwirksam. Grundsätzlich ist auch auf derartige Fälle § 56 Abs. 1 FGO anwendbar (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1512). Doch scheidet die Gewährung einer Wiedereinsetzung im Streitfall bereits deshalb aus, weil der Fehler bei Beachtung der dem angefochtenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung und vor allem im Hinblick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hätte vermieden werden können (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1512).

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