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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: XI R 31/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht im Streitjahr einen gewerblichen Grundstückshandel des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) angenommen.

1. Zur Abgrenzung eines als unternehmerisch zu wertenden gewerblichen Grundstückshandels von Grundstückstransaktionen, die noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung erfolgen, hat die Rechtsprechung insbesondere die sog. Drei-Objekt-Grenze entwickelt; der Senat verweist hierzu auf die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, 90 f., BStBl II 1995, 617) und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) sowie die BFH-Urteile vom 15. März 2000 X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530), vom 18. Mai 1999 I R 118/97 (BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28), vom 10. Dezember 1998 III R 61/97 (BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390), vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170), vom 24. Januar 1996 X R 255/93 (BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303), vom 14. November 1995 VIII R 16/93 (BFH/NV 1996, 466) und vom 28. Juli 1993 XI R 21/92 (BFH/NV 1994, 463).

Danach kommen als Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze auch Gewerbebauten und Erbbaurechte in Betracht. Als mindestens ein Zählobjekt ist ferner die Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft zu beurteilen. Grundstücksgeschäfte einer primär vermögensverwaltenden Personenmehrheit sind dabei in die steuerrechtliche Gesamtbeurteilung der eigenen Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters einzubeziehen und können dadurch den Tatbestand der Gewerblichkeit mitbegründen, auch wenn die betreffende Beteiligung nicht in einem Betriebsvermögen gehalten wird.

2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze sind dem Kläger allein in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vom 19. Juni 1978 (Gesellschaftsvertrag betreffend Objekt A) bis 31. Mai 1983 (Verkauf des Objekts B) mehr als drei Zählobjekte --vier Grundstückstransaktionen i.w.S. (Objektgesellschaften A, B, C, D) sowie zwei Anteilsveräußerungen (E, F)-- zuzurechnen. Hinzu kommt das Objekt G, bei dem der Fünf-Jahres-Zeitraum nur geringfügig überschritten ist. Die Zahl der Objekte, der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Erwerb/Errichtung und Verkauf der Objekte sowie die Branchennähe des als Mitgesellschafter an verschiedenen BGB-Gesellschaften beteiligten Klägers rechtfertigen den Schluss auf eine jedenfalls bedingte Weiterveräußerungsabsicht des Klägers bereits im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch die übrigen Merkmale eines Gewerbebetriebs.

3. Darauf, ob die Aktivitäten der Gesellschaften selbst bereits als gewerblich oder als noch vermögensverwaltender Art zu beurteilen sind, kommt es nicht an. Das FG musste nicht über die Gewerblichkeit der einzelnen --in der Rechtsform von BGB-Gesellschaften tätigen-- Objekt-Gesellschaften befinden, sondern nur darüber, ob der Kläger die genannten Grundstückstransaktionen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung oder eines gewerblichen Grundstückhandels vorgenommen hat.

Ende der Entscheidung

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