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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: XI R 4/00
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10d
EStG § 10d Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der 1987 errichteten S-GmbH, die einen Flugdienst u.a. auf die Insel B unterhielt. Die Gesellschaft erwirtschaftete nur Verluste. Der Betrieb wurde im August 1988 eingestellt. Das Fluggerät wurde im Jahr 1989 veräußert. Die finanzierende Bank nahm die Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann nahmen daraufhin ein Darlehen über 260 000 DM auf. Damit wurde die Bürgschaftsverpflichtung getilgt und andere private Verbindlichkeiten umgeschuldet. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde die Gesellschaft im Jahr 1991 aufgelöst.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machte die Klägerin einen Liquidationsverlust in Höhe von 89 230 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte nur einen Betrag von 50 000 DM als verlorene Einlage an. Der Einkommensteuerbescheid 1991 erging am 12. Juli 1993 (Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 77 766 DM; Einkommensteuer 0 DM). Die Klägerin erhob Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens erging ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den 31. Dezember 1991. Auch in diesem Bescheid wurde der von der Klägerin geltend gemachte höhere Verlust nicht berücksichtigt. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wurde als unzulässig zurückgewiesen, da die Klägerin nicht beschwert sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, die sich gegen den Einkommensteuerbescheid und den Feststellungsbescheid richtete, ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Da der Verlustfeststellungsbescheid nur geändert werden könne, wenn der Einkommensteuerbescheid geändert werde und änderbar sei, sei die Beschwer offensichtlich gegeben.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1991 und des Feststellungsbescheids auf den 31. Dezember 1991 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von insgesamt 91 364 DM festzustellen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Wenn --wie im Streitfall-- ein Steuerbescheid und ein Verlustfeststellungsbescheid ergangen seien, müsse der Steuerpflichtige seine abweichende Rechtsauffassung zur Höhe des Verlustes im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid verfolgen.

II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden.

1. Soweit sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 richtet, ist sie unzulässig. Der auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid kann nicht angefochten werden, da die Klägerin nicht beschwert ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, unter II. 3.; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 40 Rz. 88).

2. Die Klage gegen den Feststellungsbescheid nach § 10d EStG auf den 31. Dezember 1991 ist ebenfalls unzulässig. Der Bescheid ist bestandskräftig und auch ein Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid ist nicht durchgeführt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der noch zu berücksichtigende Verlustabzug höher sei als vom FA im Feststellungsbescheid gemäß § 10d Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung festgestellt, hätte sie dies im Verfahren gegen diesen Bescheid vorbringen müssen. Das ist nicht geschehen.



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