Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: XI R 56/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist die Vorentscheidung gegenstandslos und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten. Es entspricht billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteiligung der Kosten des Verfahrens zu folgen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. September 1998 XI B 76/92, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück