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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: XI R 73/96
Rechtsgebiete: UStG 1980


Vorschriften:

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b
BUNDESFINANZHOF

Die für Filmvorführungen vorgesehene Steuerermäßigung kann weder unmittelbar noch analog auf Dia-Multivisionsvorführungen erstreckt werden.

UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b

Urteil vom 10. Dezember 1997 - XI R 73/96

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 319)


Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist freiberuflicher Fotograf. Er führte selbst hergestellte Dia-Serien mit Texten und Musikpassagen gegen Entgelt vor; dabei wurden mehrere Projektoren eingesetzt, die von einem PC gesteuert die Dias in der geplanten Abfolge auf eine Leinwand übertrugen (sog. Dia-Multivisionsvorführungen). Der Kläger begehrte, seine Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte die Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 319 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

1. Acht Dia-Projektoren würden über ein Videoband gesteuert, auf dem sich die Befehle für die Projektoren wie auch die Text- und Musikpassagen befänden; mehrere Bilder könnten übereinander, ineinander vermischt und ineinander übergehend gezeigt werden. Die Bildreihenfolge könne so geschaltet werden, daß sie als Bewegung wahrgenommen werde. Für den Zuschauer stelle sich die Präsentation des jeweiligen Themas (eines bestimmten Landes, besonderer Pflanzen, Tiere, menschlicher Bräuche) als eine Abfolge von mehr oder weniger lang andauernden Bildern dar, die effektvoll miteinander kombiniert werden könnten. Die ununterbrochenen Veranstaltungen dauerten mindestens eine Stunde.

2. Durch die fortgeschrittene Technik der Tonbildschauen sei es möglich, bewegte Bilder zu erzeugen; es sei möglich, 16 bis 18 Bilder pro Sekunde zu verwenden. Die Dia-Multivisionswerke des Klägers seien zumindest als filmähnlich einzustufen. Der einzige Unterschied zum Film bestehe darin, daß bei einer Dia-Multivisionsvorführung die Wirkung von Standbildern in besonderer Weise genutzt würde.

3. In jedem Fall sei es aber geboten, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 im Wege der Analogie auch auf Dia-Multivisionsvorführungen anzuwenden. Bei der Formulierung des UStG im Jahre 1980 habe der Gesetzgeber den Sachverhalt "Dia-Multivisionswerk" nicht in seine Überlegungen einbezogen. Die Begünstigung der Dia-Multivisionsvorführung entspreche dem Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980; auch insoweit handele es sich um Einrichtungen und Veranstaltungen, die aufgrund ihrer technischen bzw. personellen Ausstattung erhöhte Kosten verursachen würden. Die Tatsache, ob unbewegte oder bewegte Bilder dargeboten würden, sei für den Gesetzgeber gerade nicht Kriterium für die beabsichtigte Förderung gewesen.

4. Die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 durch das FG verstoße gegen Verfassungsrecht. Die Tatbestände "Filmwerk" und "Multivisionswerk" seien vergleichbare Sachverhalte, die nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung der Vorentscheidungen die Umsatzsteuer 1988 auf ... DM und die Umsatzsteuer 1989 auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach den Feststellungen des FG zeigten die Bilder jeweils feststehende Motive; eine Bewegung werde nicht dargestellt. Es sei unerheblich, ob "bewegte Bilder" hergestellt werden könnten; dieser Sachverhalt sei in den Streitjahren nicht verwirklicht worden.

II.

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 ermäßigt sich die Steuer für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie für Filmvorführungen auf 7 v.H.

Dieser Tatbestand wird durch die in den Streitjahren veranstalteten Dia-Multivisionsvorführungen nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die in den Streitjahren vorgeführten Dia-Shows keine Filmvorführungen. Wesentliches Rennzeichen eines Films ist die Darstellung von Bewegungsabläufen; Tonbildschauen fallen nicht darunter (Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz --Mehrwertsteuer--, Kommentar, 6. Aufl., Oktober 1987, § 12 Abs. 2 Nr. 7 b Anm. 8, 30; Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, November 1994, § 12 Rz. 214; so auch Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, München 1987, vor §§ 88 ff. Rz. 45; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 1996, Rz. 93). Nach den Feststellungen des FG, die den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO binden, bestand der Vortrag des Klägers in den Streitjahren aus einer Aneinanderreihung von Standbildern. Daß der Kläger technisch möglicherweise in der Lage war, Filme bzw. filmähnliche Projekte herzustellen, ist für die Beurteilung der Streitjahre ohne Bedeutung.

2. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 auf Dia-Multivisionsvorführungen kommt nicht in Betracht; die Regelung enthält keine dem Gesetzesplan zuwiderlaufende Regelungslücke. Weder im Regierungsentwurf eines Umsatzsteuergesetzes vom 30. Oktober 1963 (BTDrucks IV/1590) noch im sog. Initiativgesetzentwurf vom 24. November 1964 (BTDrucks V/48) war ein ermäßigter Steuersatz für die Filmwirtschaft und für Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehen. Erstmals in den Beratungen des Finanzausschusses wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung und für Filmvorführungen erörtert. Der Finanzausschuß war der Auffassung, daß für bestimmte Bereiche, in denen die Anwendung des Normalsteuersatzes zu nicht zu verantwortenden Preiserhöhungen oder bei Nichtakzeptanz erhöhter Preise zu Gewinnschmälerungen führen müßte, ein halbierter Steuersatz vorgesehen werden sollte. Begünstigt werden sollten "kulturelle Leistungen, wie sie Theater, Orchester und Museen, soweit sie nicht befreit sind, Rundfunk und Fernsehen, Filmwirtschaft und Zirkusunternehmen erbringen" (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks V/1581, unter Nr. 4 c). Der Gesetzgeber wollte danach nur in bestimmten Bereichen, die ihm besonders förderungswürdig erschienen, den Steuersatz ermäßigen. Im Bereich der Bilddarstellung sollte die Filmwirtschaft begünstigt werden, nicht aber andere Formen von Bild-Darstellungen, wie z.B. Dia-Vorträge. Der Gesetzgeber hat mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG 1980 getroffenen Regelung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nur für einzelne, ihm besonders schutzwürdig erscheinende Bereiche des Kulturlebens von dem allgemeinen Steuersatz abweichen wollte; der Gedanke einer generellen und umfassenden Kulturförderung ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. März 1974 1 BvR 712/68, BStBl II 1974, 267, 271 f.).

3. Die Nichtbegünstigung von Dia-Multivisionsvorführungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da die gesetzliche Regelung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht und nicht als willkürlich qualifiziert werden kann (vgl. BVerfG-Beschluß vom 2. Februar 1979 1 BvR 1445/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1979, 204). Steuerrechtliche Vorschriften dürfen auch bestimmte sozial-, wirtschafts- oder kulturpolitische Ziele verfolgen. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Ermessens berechtigt, hinsichtlich der Behandlung einzelner kultureller Veranstaltungen zu differenzieren und einzelne Bereiche unterschiedlich zu behandeln (BVerfG-Urteil in BStBl II 1974, 267); im Rahmen dieses Ermessens ist dem Gesetzgeber Gestaltungsfreiheit eingeräumt, die insbesondere auch die Festlegung des Steuersatzes umfaßt (BVerfG-Beschluß vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, HFR 1992, 257, Umsatzsteuer-Rundschau 1992, 122). Das bedeutet, daß der Gesetzgeber berechtigt ist, nach seiner freien Einschätzung einzelne Bereiche zu fördern oder die Förderung zu unterlassen, soweit nicht einzelne Bereiche eine solche Ähnlichkeit aufweisen, daß eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

Im Streitfall ist eine Gleichbehandlung von Leistungen der Filmwirtschaft und Dia-Multivisionsvorführungen nicht geboten. Zwischen beiden Bereichen bestehen erhebliche Unterschiede, die die differenzierte umsatzsteuerrechtliche Behandlung rechtfertigen. Art und Weise der Herstellung (Auswahl und Bestimmung der Motive, Aufnahme, Vervielfältigung, Zusammenstellung, Präsentation) sind ebenso unterschiedlich wie die Produktionskosten, die Technik, der Ort der Vorführung und die kulturelle Bedeutung.

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