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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: XI R 74/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 79a Abs. 2
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 62 Abs. 3
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 124 Abs. 1
FGO § 79a Abs. 2 Satz 2
FGO § 55 Abs. 1
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat wegen Einkommensteuer 1986 Klage erhoben. Im Klageverfahren legte sein Prozeßbevollmächtigter eine auf ihn lautende, vom Kläger unterschriebene, undatierte Vollmacht vor. Sie wird durch einen handschriftlichen Zusatz "für Einkommensteuer/Lohnsteuer-Jahresausgleich 1983-1995" ergänzt und bevollmächtigt u.a. zur Vertretung in Steuerangelegenheiten und zur Einlegung gerichtlicher Rechtsbehelfe. Im Begleitschreiben dazu sind Aktenzeichen, Kläger und Beklagter bezeichnet.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch den Einzelrichter mit Gerichtsbescheid "im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 2 (4) FGO ohne mündliche Verhandlung" als unzulässig ab, weil die vorgelegte Prozeßvollmacht die Vertretungsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten nicht zweifelsfrei belege. Das FG hat die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

II. Die Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 126 Abs. 1, 124 Abs. 1 FGO).

1. Zwar entspricht die vorliegende Vollmacht den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO und bevollmächtigt den Bevollmächtigten auch zur Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 6. April 1999 XI R 85/98; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445). Ein Widerruf der Vollmacht vor Einlegung der Revision ist nicht ersichtlich; er müßte dem Gericht angezeigt worden sein (BFH-Beschluß vom 27. April 1971 II 59/65, BFHE 101, 469, BStBl II 1971, 403).

2. Indessen ist die Revision nicht statthaft, da gegen den vorliegenden Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (BFH-Beschluß vom 3. November 1993 II R 77/93, BFHE 172, 319, BStBl II 1994, 118). Im Streitfall ist unmißverständlich erkennbar, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Einzelrichter entschieden hat. Denn laut Rubrum ist der Gerichtsbescheid "im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 2 (4) FGO ohne mündliche Verhandlung" ergangen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem mit BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 58/93 (BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571) entschiedenen Fall, in dem der Gerichtsbescheid lediglich als solcher "des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung" bezeichnet worden war, ein Hinweis auf die einschlägige Vorschrift des § 79a Abs. 2 FGO also fehlte.

Die Revision ist auch nicht deshalb zulässig, weil das FG sie zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Die Zulassung ist unbeachtlich, wenn die Revision wegen der Art der anzufechtenden Entscheidung nicht statthaft ist, dies gilt auch im Falle einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung (BFH-Beschluß vom 14. November 1995 IX R 36/94, BFH/NV 1996, 347, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 45).

3. Das Verfahren ist somit noch beim FG anhängig. Der Kläger kann gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in Lauf gesetzt worden. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ist entsprechend anwendbar (Gräber/Koch, a.a.O., § 55 Anm. 8, 29).

4. Für das Revisionsverfahren werden gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes Gerichtskosten nicht erhoben, weil das FG die Revision zugelassen und eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Mai 1995 V E 1/95, BFH/NV 1996, 191). Im übrigen hat der Kläger gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

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