Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: XI R 75/98
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 79a Abs. 2 und 4
FGO § 79a Abs. 2 Satz 2
FGO § 135 Abs. 2
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Berichterstatter des 9. Senats des Finanzgerichts (FG) hat gemäß § 79a Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen, da keine wirksame Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei. Die Revision wurde zugelassen.

Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig. Zwar beruht die Unzulässigkeit nicht auf dem Fehlen einer wirksamen Prozeßvollmacht; die Revision ist aber nicht statthaft, da gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO gegen den Gerichtsbescheid ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Die Revision ist auch nicht deshalb statthaft, weil sie der Einzelrichter zugelassen hat, da die Zulassung offensichtlich gesetzeswidrig ist. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der Fortsetzung des Verfahrens vor dem FG, wird auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1999 VI R 85/98 (BFHE 187, 415, BStBl II 1999, 302) Bezug genommen; der erkennende Senat schließt sich der Beurteilung des VI. Senats an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 187, 415, BStBl II 1999, 302, unter 4.).

Ende der Entscheidung

Zurück