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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: XI R 96/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 4
FGO § 120 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Streitig ist die Inanspruchnahme des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Haftungsschuldner wegen zweckfremder Verwendung von Spendengeldern. Der Kläger wurde zunächst wegen Förderung des allgemeinen Gesundheitswesens als gemeinnützig anerkannt. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass er einen Großteil seiner Ausgaben in Höhe von ... DM nicht für diese Zwecke ausgegeben hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) widerrief die vorläufige Anerkennung als gemeinnützig und erließ unter dem 17. Februar 1995 einen Körperschaftsteuerbescheid, der bestandskräftig geworden ist. Mit Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1993 in Höhe von ... DM nahm das FA den Kläger für die entgangene Steuer unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens setzte das FA den Haftungsbetrag auf ... DM herab, indem es nur noch einen Anteil von 75,55 % der Zuwendungen als steuerschädlich verwendet ansah. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Januar 1998 ab. Es hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist endete am 23. März 1998; die Revisionsbegründung ging erst am 7. April 1998 ein. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 11. Februar 1998 habe der Verfahrensbevollmächtigte 1. Instanz Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte sei davon ausgegangen, dass der Antrag zulässig gewesen und dass die eingelegte Revision gegenstandslos geworden sei. Aufgrund dieser Rechtsauffassung habe er die Begründungsfrist verstreichen lassen. Am 24. März 1998 habe der Prozessbevollmächtigte die Mitteilung des FG erhalten, dass die Revisionsschrift dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt worden sei. Mündliche Verhandlung vor dem FG habe am 27. März 1998 stattgefunden.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei stattzugeben, da kein Rechtsirrtum vorliege, weil ein Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig sei; jedenfalls wäre ein vorliegender Rechtsirrtum unverschuldet. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten würde von Kopp (Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., 1994, § 84 Rz. 36) und von Gräber (Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 90a Anm. 18) geteilt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zu diesem Problem liege nicht vor. Die Verfahrensweise des FG sei zumindest mitursächlich für die Entstehung eines vermeintlichen Rechtsirrtums. Durch das Verhalten des FG sei der Eindruck entstanden, das FG halte ebenfalls den Antrag auf mündliche Verhandlung für zulässig und werde im Termin zur Hauptsache verhandeln.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt,

die Revision zu verwerfen.

Der Kläger habe die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.

II. Die Revision ist verspätet begründet worden und daher unzulässig. Die Frist zur Revisionsbegründung lief gemäß § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 23. März 1998; die Begründung wurde jedoch erst am 7. April 1998 eingereicht.

Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 FGO kann nicht gewährt werden, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Schon bei einfacher Fahrlässigkeit ist ein Verschulden gegeben; ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Prozessbeteiligte zurechnen lassen (BFH-Beschluss vom 5. November 1996 VII R 55/96, BFH/NV 1997, 251). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es versäumt, die eingelegte Revision rechtzeitig zu begründen. Er entschuldigt dies insbesondere damit, dass er der Auffassung gewesen sei, gegen den Gerichtsbescheid sei auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig. In diesem Fall hätte er die Revision überhaupt nicht einzulegen brauchen. Hat er aber der finanzgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung entsprechend gleichwohl Revision eingelegt, so muss er auch die entsprechenden Formen und Fristen einhalten.

Ende der Entscheidung

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