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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: XI S 13/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsgegner (das Finanzamt) hatte (weitere) Einsprüche des Antragstellers als unzulässig verworfen. Das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antragsteller hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt; er bittet um Nachschau. Die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.

Der Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nicht mehr überprüft werden können (dazu vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 69 FGO, Rz. 88). Der Senat hat mit Beschluß vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, so daß die Vorentscheidungen unanfechtbar geworden sind.

Ende der Entscheidung

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