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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: XI S 14/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat die von den Klägern und Antragstellern eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag unter dem Aktenzeichen XI B 184/06 als unbegründet zurückgewiesen. Damit kann auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg haben.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die AdV eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1993 I S 2/92, BFH/NV 1993, 674, m.w.N., und vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). Sie kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit der Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des Finanzgerichts hingegen rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO), eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides damit nicht mehr möglich (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 7. Februar 2001 I S 19/00, BFH/NV 2001, 1124).



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