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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: XI S 15/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat verwarf die Beschwerden des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Finanzgerichts (FG) München vom 25. Oktober 2001 mit Beschlüssen vom 25. Februar 2002 als unzulässig, weil sich der Antragsteller nicht --wie in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschrieben-- von einem Angehörigen der dort genannten Personengruppen hatte vertreten lassen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) lehnte der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2002 ab, weil der Antragsteller nach seinen Vermögensangaben in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzubringen.

Mit Schreiben vom 25. März 2002 legte der Antragsteller gegen die Beschlüsse "Widerspruch" ein, weil "alle Immobilien bis an den Rand mit Hypotheken vollgepflastert sowie die Wertpapiere verpfändet" seien.

Der Senat wertet die Eingabe als erneuten Antrag auf PKH.

2. Der Antrag auf PKH ist unzulässig.

Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf PKH kann nach einer Ablehnung grundsätzlich erneut gestellt werden, da der ablehnende Beschluss nicht materiell rechtskräftig wird. Es ist dann aber erforderlich, dass der Antrag auf neue Gründe gestützt oder durch Vorlage neuer Belege substantiiert wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 22, m.w.N.).

Nach den vom Antragsteller gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO auf amtlichem Vordruck gemachten Angaben stehen einem Immobilien- und Wertpapiervermögen von 2,9 Mio. DM Verbindlichkeiten von 1,8 Mio. DM gegenüber. Der erneute Antrag enthält keine davon abweichenden konkreten Angaben.

Sollte der Widerspruch zugleich als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 25. Februar 2002 (in Sachen Verwerfung der Beschwerden) auszulegen sein, so wäre auch diese zurückzuweisen. Gegen die Beschlüsse ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Gegenvorstellung könnte zwar erfolgreich sein, wenn der Bundesfinanzhof den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder der Beschluss jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren sollte. Keinen dieser Verstöße hat der Antragsteller vorgetragen, es ist hierfür auch nichts ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

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