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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: XI S 16/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 2008 4 K 1481/05 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheides für 2002 beantragt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision XI B 76/08 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.

Wird ein AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N.).

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 zum Aktenzeichen XI B 76/08 verwiesen.

Im Übrigen ist das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181).



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