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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: XI S 17/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 108 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat verwarf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2001 13 K 4714/98 mit Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 100/01 als unbegründet.

Der Kläger hatte mit seiner Beschwerdeschrift unter anderem vorgetragen, das FG habe zu Unrecht den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und überraschend die vor dem Zivilgericht abgegebene Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen H in der Verhandlung verlesen. Die Aussage des Zeugen werde in dem Urteil nicht wiedergegeben. Das FG habe ihr aber offenbar ganz besondere Bedeutung beigemessen. Wäre der Kläger in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen, so hätte er die verlesene Aussage des Zeugen widerlegen können; der Prozessvertreter habe dies nicht gekonnt. Deshalb sei nochmals die Nichtverlegung der Verhandlung gerügt und der Antrag auf Schriftsatznachlass zu Protokoll genommen worden.

Der Senat hat hierzu in dem Beschluss XI B 100/01 ausgeführt, dass der Kläger bzw. sein Prozessvertreter auf die Einbringung der Aussage des Zeugen H in das Verfahren vorbereitet sein mussten, nachdem das FG die Akten über den betreffenden Zivilrechtsstreit des Klägers zum Verfahren beigezogen hatte und das Oberlandesgericht (OLG) sich in der für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Entscheidung seinerseits auf die Aussage des Zeugen gestützt hatte. Der Kläger habe im Übrigen "in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan, was er zur Widerlegung der Aussage im Einzelnen vorgetragen hätte, wenn er persönlich an der Verhandlung teilgenommen hätte und warum er nicht, wie in der mündlichen Verhandlung beantragt, einen Schriftsatz hierzu nachgereicht hat".

Mit Schreiben vom 28. März 2002 beantragt der Kläger, die Sachverhaltsdarstellung im Senatsbeschluss vom 15. Februar 2002 XI B 100/01 gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen und auf der Grundlage des berichtigten Tatbestandes eine geänderte und dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung zu treffen. Tatsächlich habe er unter dem 4. Mai 2001 einen Schriftsatz nachgereicht.

Der Senat behandelt die Eingabe als Antrag im Rahmen einer Gegenvorstellung. Ihrer Natur nach handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittel, sondern um eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774, unter 1.).

2. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

a) Gegen den Beschluss XI B 100/01 ist kein Rechtsmittel gegeben. Wie bei den anderen Verfahrensgesetzen ist zwar auch in der FGO eine Gegenvorstellung nicht vorgesehen. Rechtsprechung 0und Schrifttum anerkennen aber, dass eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann.

Eine Gegenvorstellung könnte erfolgreich sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen hätte (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder der Beschluss jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren sollte. Keinen dieser Verstöße hat der Kläger gerügt; es ist hierfür auch nichts ersichtlich.

Gemäß § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden. In dem Urteil des FG ist kein Hinweis auf einen nachgereichten Schriftsatz enthalten. Das FG verweist u.a. auf neun Schriftsätze des Klägers, den Letzten mit Datum des 26. März 2001. Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hätte der Kläger nach § 108 Abs. 1 FGO beim FG binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils anbringen müssen.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift insoweit auch keine diesbezüglichen Revisionsrügen vorgebracht; es findet sich dort auch kein Hinweis auf einen Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2001, den das FG ggf. unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berücksichtigt haben könnte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 77 Rz. 3, § 93 Rz. 7). Eine Berücksichtigung des nachträglichen Klägervorbringens im Schriftsatz vom 28. März 2002 scheidet bereits nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO aus, wonach die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 22). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich zudem nicht, dass das Urteil auf einer Nichtberücksichtigung des vom Kläger angeführten Schreibens beruhen könnte. Dort findet sich zu der Aussage des Zeugen lediglich der Satz: "Ohne Zweifel wäre es dem Kläger gelungen, die Aussage des Zeugen H noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu widerlegen." Dies stellt kein substantiiertes Bestreiten der vorliegenden und verlesenen Aussage des Zeugen dar.

b) Eine Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Gegenvorstellung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

Ende der Entscheidung

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