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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: XI S 18/03
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2003 die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als unzulässig verworden, da gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Antragsteller haben "Gegenvorstellung" erhoben.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 1. April 2003 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Das Rechtsmittel musste als unzulässig verworfen werden, weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO Beschlüsse im PKH-Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG; denn die Rechtsprechung ist nicht öffentliche Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 XI S 17/02, BFH/NV 2002, 1165).

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