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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: XI S 2/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90 Abs. 1 Satz 2
FGO § 135
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Gegen den Beschluß XI B 116/98 ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Senat behandelt die als Widerspruch bezeichnete Eingabe als Antrag im Rahmen einer Gegenvorstellung. Ihrer Natur nach handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsmittel, sondern um eine Petition, die zu überprüfen und zu bescheiden ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774).

1. Die Finanzgerichtsordnung (FGO) kennt den Rechtsbehelf eines Widerspruchs gegen den eine Beschwerde verwerfenden Beschluß nicht. Wie bei den anderen Verfahrensgesetzen ist in der FGO zwar auch eine Gegenvorstellung nicht vorgesehen. Rechtsprechung und Schrifttum anerkennen aber, daß eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann. Allerdings setzt das grundsätzlich voraus, daß das Gericht rechtlich befugt ist, seine Entscheidung abzuändern (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574).

An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur bei gerichtlichen Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. August 1996 XI S 35-42/96, BFH/NV 1997, 132, betreffend Nichtzulassungsbeschwerde, und vom 14. Februar 1995 IV R 88/93, IV B 44/94, BFH/NV 1995, 901, m.w.N.; vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N., betreffend Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, mit denen die Revision als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurden), sondern auch bei unanfechtbaren Beschlüssen des Beschwerdegerichts, die aufgrund einer befristeten Beschwerde ergangen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 1997 VIII S 2/97, BFH/NV 1997, 697; vom 21. Dezember 1992 XI S 16/92 und XI S 17/92, BFH/NV 1993, 485, und vom 9. Mai 1990 VIII S 8-10/90, BFH/NV 1991, 463). Letzteres ist im Streitfall gegeben.

2. Eine Gegenvorstellung könnte gleichwohl ausnahmsweise erfolgreich sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzen, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen oder der Beschluß jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren sollte. Keine dieser Alternativen ist aber erfüllt.

Der angefochtene Beschluß verletzt im übrigen nicht das Recht der Beschwerdeführer auf Gehör. Beschlüsse können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller um eine mündliche Verhandlung gebeten hat. Das Gericht ist an einen solchen Antrag nicht gebunden (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791).

3. Darüber hinaus ist die Gegenvorstellung unwirksam, weil sich die Beschwerdeführer vor dem BFH nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen haben vertreten lassen. Denn auch für Gegenvorstellungen gilt der Vertretungszwang nach dem BFHEntlG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Januar 1997 IX S 6/96, BFH/NV 1997, 305, und vom 28. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63).

4. Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen; § 135 FGO betrifft nur Rechtsmittelverfahren (BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534, und in BFH/NV 1996, 774).

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