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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: XI S 21/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Klägerin (Antragstellerin) betrieb einen Handel mit ...artikeln. Eine Steuerfahndungsprüfung ergab erhebliche Fehlbeträge in der Buchhaltung der Antragstellerin. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte die Umsätze und Gewinne und erließ entsprechende Bescheide. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Antragstellerin geltend, dass sie alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert habe.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1997 XI S 2/97, BFH/NV 1997, 610).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht Erfolg versprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

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