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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: XI S 24/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
XI S 24/01 XI S 25/01

Gründe:

I. Streitig war in den Klageverfahren, ob der Antragsteller in den Streitjahren 1991 und 1993 das Erdgeschoss seines Hauses betrieblich genutzt hatte und ob Zahlungen an ein Kreditkartenunternehmen betrieblich veranlasst waren.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen nach mündlicher Verhandlung, zu der der Antragsteller unter Hinweis auf eine erneute Erkrankung nicht erschienen war, abgewiesen, da nach seiner Überzeugung das Erdgeschoss des Hauses in der fraglichen Zeit privat genutzt worden war und der Antragsteller die betriebliche Veranlassung der Zahlungen nicht substantiiert dargelegt hat.

Gegen diese Urteile hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt, mit denen er rügt, das FG habe zu Unrecht ohne ihn mündlich verhandelt. Das FG hätte ferner den Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben weiter aufklären und den Inhalt der Akten berücksichtigen müssen. Es hätte den --unschlüssigen-- Annahmen des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) nicht folgen dürfen.

Der Antragsteller beantragt, Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für 1991 und 1993.

II. Die Anträge werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und abgelehnt.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Wird Antrag auf AdV beim Bundesfinanzhof (BFH) als Gericht der Hauptsache gestellt, so kann ihm jedenfalls dann nicht stattgegeben werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. April 1994 IX S 1/94, BFH/NV 1995, 222; vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510). Im Streitfall hatten die Nichtzulassungsbeschwerden --zu keinem Zeitpunkt-- Aussicht auf Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen in der Begründung dargelegt werden.

Die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt und den Inhalt der Akten nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt (§ 96 Abs. 1 FGO), reicht für eine zulässige Verfahrensrüge nicht aus. Bezogen auf den Streitfall hätte der Antragsteller vielmehr darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen und er selbst keine weitere Sachaufklärung angeregt hat und zu welchem Ergebnis eine weitere Sachaufklärung geführt hätte. Auch hätte er darlegen müssen, aus welchen Gründen er der Aufforderung zu weiterer Sachaufklärung gemäß Anordnung nach § 79b FGO vom 6. April 2000 nicht von sich aus nachgekommen ist.

Die Behauptung, die Vorentscheidungen seien nach Sachlage unzutreffend, eröffnet keine Revisionszulassung (vgl. den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO). Da es im Streitfall um reine Tatfragen (betriebliche oder private Veranlassung von Aufwendungen) geht, kann eine Revisionsentscheidung auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dienen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das FG zu Unrecht ohne ihn mündlich verhandelt habe, können die Anträge auf AdV schon deswegen keinen Erfolg haben, weil dieser Verfahrensfehler --selbst wenn er zu bejahen wäre-- noch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide begründen kann.

Ende der Entscheidung

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