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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: XI S 24/02
Rechtsgebiete: HGB, FGO
Vorschriften:
HGB § 89b | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) ist der Ansicht, dass die im Jahr 1995 zugeflossenen Beträge als Entschädigung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs zu qualifizieren seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es sei nicht feststellbar, ob und in welcher Höhe Ausgleichszahlungen zugeflossen seien. Wegen der Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Vollziehung der für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Einkommensteuer auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2001 XI S 20/01, juris Nr.: STRE200151277).
Das ist hier der Fall; durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden. Der angefochtene Bescheid ist damit unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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