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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.1999
Aktenzeichen: XI S 4/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich "Rechtsmittel" eingelegt, das der Senat als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auslegt (XI B ..99). Mit am 26. Juli 1999 beim Bundesfinanzhof eingegangenem Schreiben vom 21. Juli 1999 bittet der Antragsteller für das Verfahren XI B ..99 "um Beiordnung einer beim Bundesfinanzhof zugelassenen Person".

Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers vom 21. Juli 1999 als Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren XI B ..99. Diesem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Zwar kommt in den Fällen, in denen ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen befugten Vertreter einzulegen, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Dies setzt aber voraus, daß er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon wiederum kann nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH schaffen muß. Dazu gehört u.a., daß er innerhalb der Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 ZPO).

Im Streitfall hat der Antragsteller das PKH-Gesuch aber erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 11. Juni 1999 endete, eingereicht. Darüber hinaus hat er keine ausreichenden Ausführungen zur Begründung seines Rechtsmittels gemacht. Aus diesem Grund ist nicht damit zu rechnen, daß dem Antragsteller wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird.

Ende der Entscheidung

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