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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: XI S 6/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt (XI B 193/03).

Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides 1994 vom 19. Oktober 1999 abgelehnt hat, beantragen die Antragsteller, die Vollziehung des Bescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei einem Steuerbescheid, dessentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu rechnen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, 705). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens beim BFH werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Januar 1988 VI S 5/87, BFH/NV 1989, 28).

Danach liegen im Streitfall die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht vor; denn es kann zu keinem Hauptsacheverfahren vor dem BFH mehr kommen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

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