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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: XI S 6/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsteller haben gegen das Urteil des Finanzgerichts vom 26. September 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 lehnte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den am 10. Oktober 2005 gestellten Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 ab. Unter dem 14. Februar 2006 wandten sich die Antragsteller an den BFH und erklärten, sie sähen nunmehr unmittelbare Vollstreckungsmaßnahmen seitens des FA auf sich zukommen. Die zu erwartenden schweren Nachteile ließen "die Überlegung zu, ob es zugunsten der Antragsteller nicht notwendig ist, vorläufige Rechtsschutzmöglichkeiten seitens des Gerichts anzuordnen."

Der Senat versteht das Schreiben im Interesse umfassender Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 des Grundsgesetzes) als Antrag auf AdV gemäß § 69 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der in dem Beschwerdeverfahren ... streitigen Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998.

Der Antrag ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie den Antragstellern auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil bekannt ist-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Dieser sog. Vertretungszwang gilt auch dann, wenn beim BFH --wie vorliegend-- ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2004 V S 9/04 (juris Nr: STRE200451014, m.w.N.). Im Streitfall ist der Antrag auf AdV nicht von einer nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH befugten Person oder Gesellschaft gestellt worden und deshalb unwirksam.

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