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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: XI S 7/08
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. In den Verfahren XI B 206/07 und XI B 207/07 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. April 2008 die Beschwerden der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Aus den dort genannten Gründen hatte das Finanzgericht (FG) ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Senat habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung verkannt. Sie habe die akute Verschlechterung der seit Monaten andauernden Erkrankung ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin vor der mündlichen Verhandlung nur durch Vorlage der "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" glaubhaft machen können. Dem FG sei die andauernde Erkrankung zudem bekannt gewesen. Sie habe das vom FG geforderte amtsärztliche Gutachten nicht erstellen lassen können, da das zuständige Gesundheitsamt dies unter Hinweis auf seine geltende Dienstordnung zurückgewiesen habe.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen. Dazu gehört der substantiierte Vortrag, dass das Gericht, gegen dessen Entscheidung die Anhörungsrüge eingelegt wird, den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Da sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des erkennenden Senats wendet, hätte sie daher darlegen müssen, dass sie sich im Beschwerdeverfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, den angegriffenen Beschluss in der Sache nochmals umfassend zu überprüfen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 2).

Da die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihre Rüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, das FG habe mangels Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, entspricht die Begründung ihrer Anhörungsrüge nicht § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO. Im Grunde möchte sie nochmals geprüft wissen, ob das Verfahren vor dem FG verfahrensfehlerfrei war. Dies war bereits Gegenstand der durch Beschluss vom 21. April 2008 XI B 206/07, XI B 207/07 zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerden.

Gemäß Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (Kostenverzeichnis) hat die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 50 € zu tragen.

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