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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: XI S 9/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 366
FGO § 55 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Gewerbesteuer des Antragstellers für 1997 auf 9 266 DM festgesetzt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober 1999, den Bescheid über Gewerbesteuer auszusetzen oder Stundung zu gewähren, da die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer fraglich sei. Nachdem dies das FA abgelehnt hatte und auch der hiergegen eingelegte Einspruch erfolglos blieb (vgl. Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2000), erhob der Antragsteller --fristgerecht-- mit Schriftsatz vom 27. Mai 2000 Klage, mit der er beantragte, das FA zu verurteilen, die für 1997 geforderte Gewerbeertragsteuer zu stunden bzw., wie mit Schreiben vom 17. Februar 2000 gefordert, zu erlassen. Nachdem das FA seinen Erlassantrag vom 17. Februar 2000 mit Bescheid vom 30. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2000 abgelehnt hatte, erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2000 Klage gegen die Ablehnung des Erlasses und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, dass dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Da der Antragsteller bereits am 27. Mai 2000 eine Klage auf Erlass der Gewerbesteuer erhoben habe, könne die neuerliche Klage wegen Rechtshängigkeit der Streitsache keinen Erfolg mehr haben. Zudem erscheine die weitere Rechtsverfolgung in diesem Verfahren mutwillig, da der Antragsteller hierauf bereits durch den Vorsitzenden hingewiesen worden sei.

Der Antragsteller beantragt nunmehr PKH für die Beschwerde gegen diesen Beschluss des FG. Das FG habe offensichtlich übersehen, dass die erneute Klage lediglich durch die Rechtsmittelbelehrung des FA notwendig geworden sei. Ggf. hätte dieses Verfahren mit dem anderweitig bereits rechtshängigen verbunden werden können. Dies erscheine sinnvoll, da es in beiden Verfahren um den Erlass der Gewerbesteuer 1997 gehe.

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Das Verfahren auf Erlass von Gewerbesteuer 1997, das durch Klageerhebung mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2000 eingeleitet wurde, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die im Verfahren ... eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch diesem Verfahren zugrunde gelegt werden kann.

Eine Klage ist unzulässig, wenn ihr Begehren bereits Streitgegenstand eines anderen gerichtlichen Verfahrens ist (sog. negative Sachentscheidungsvoraussetzung; vgl. z.B. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 33 Rdnr. 5). Nachdem der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 27. Mai 2000 u.a. Klage zum Zweck des Erlasses der Gewerbesteuer 1997 erhoben hatte, war die erneut mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2000 erhobene und auf Erlass von Gewerbesteuer 1997 gerichtete Klage unzulässig.

An der Tatsache der doppelten Rechtshängigkeit ändert auch nichts, dass das FA seiner den Erlass der Gewerbesteuer 1997 betreffenden Einspruchsentscheidung vom 27. November 2000 die gemäß § 366 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt hat. Die Rechtsbehelfsbelehrung dient dazu, den Steuerpflichtigen auf das statthafte Rechtsmittel einschließlich der von § 55 Abs. 1 FGO geforderten Angaben hinzuweisen. Sie besagt aber nichts darüber, ob die daraufhin erhobene Klage alle Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).



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