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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: XI S 9/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2
FGO § 128
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Beschwerdeführerin) erhebt Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 XI B 100/06, mit dem ihre Beschwerde unter Verweis auf den in neutralisierter Fassung beigefügten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06 (BFH/NV 2007, 785) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat habe die Verschiedenheit der Verfahren missachtet und deshalb zu Unrecht auf die Entscheidung des VII. Senats verwiesen. Der VII. Senat habe über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, die anhand anderer Kriterien zu prüfen sei als die hier gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Verfahren XI B 100/06 erhobene, für die der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 FGO) gelte. Der in Bezug genommene Beschluss des VII. Senats seinerseits habe es zudem entgegen zwingender Normen unterlassen, die streitigen Rechtsfragen dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen und damit gleichfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem werde gemäß § 133a FGO analog die Rüge sonstiger schwerwiegender formeller und/oder materieller Mängel erhoben.

II. Die Rüge ist unbegründet.

1. Gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge ist auf die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs beschränkt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

2. Im Streitfall hat der Senat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

a) Entscheidend für die Zulässigkeit der vom Finanzgericht (FG) ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 FGO in dem Klageverfahren ... durch den Beschluss vom 31. Mai 2006 ist die Frage, ob sich die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Inland als Steuerberaterin und Prozessvertreterin auf die durch Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistete Dienstleistungsfreiheit berufen könne. In diesem Zusammenhang kommt es, wie auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie erneut in der Anhörungsrüge vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin zeigen, insbesondere auf die Auslegung des Begriffs "vorübergehende Dienstleistung" an.

Aus der Kurzbegründung des angegriffenen Beschlusses des erkennenden Senats ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend erfasst hat. In dem Beschluss wird ihr Vorbringen dahingehend zusammengefasst, "das Finanzgericht habe den Sinn und Zweck des Wortes 'vorübergehend' in Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs missverstanden".

b) Gegen die Bezugnahme auf die Begründung in dem Beschluss des VII. Senats bestehen nach der Rechtsprechung des BFH keine Bedenken, denn dieser Beschluss war dem Beschluss des erkennenden Senats beigefügt.

3. Das Verfahren ist nicht auszusetzen. Da es in diesem Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob der erkennende Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kommt es hier auf die Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht an.

4. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, Teil 6 Gebühr Nr. 6400).

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