Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 1 ARs 29/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 323a
StGB § 63
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 ARs 29/03

vom 6. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Tenor:

Der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht - soweit ersichtlich - Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.

Gründe:

Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

"Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte."

Rechtsprechung des 1. Strafsenats - Urteil vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.

Im Urteil des Senats vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - wird zwar zunächst darauf verwiesen, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindert steuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB) sei. Dies war jedoch für die damalige Entscheidung nicht tragend. Denn die vom Landgericht angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verfiel gleichwohl der Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB.

Ausführungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95 - stehen zudem in Einklang mit der in den Gründen des Anfragebeschlusses unter 4. dargestellten weitergehenden Erwägung des 4. Strafsenats, wonach bei § 323a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB generell nicht das "Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - sondern die Rauschtat sein sollte. Diese Rechtsauffassung liegt - der Sache nach - auch dem Anfragebeschluß für die in dessen Tenor angesprochene Fallgestaltung zugrunde, ohne sie für die übrigen Fälle auszuschließen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95 - entfaltet hinsichtlich dieser Frage allerdings keine Bindungswirkung, die sonst auch der im Anfragebeschluß zitierten - bislang nicht aufgegebenen - Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs (insbesondere vorausgehender Beschluß des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995 - 5 StR 239/95 [= NStZ 1996, 41]) entgegenstünde. Denn die Darlegungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 zur Anknüpfung an die Rauschtat waren nicht tragend. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vollrausches in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet worden war. Der Senat beanstandete, daß sich das Landgericht mit dieser Frage überhaupt nicht befaßt hatte, obgleich sich den Urteilsgründen entnehmen lasse, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung beider Rauschtaten mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen. Wie den Bemerkungen des Senats zum Strafausspruch des angefochtenen landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist, lagen aber auch für den Zeitraum der Alkoholaufnahme die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - sicher (Gegenteiliges ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen) - vor. Für die Entscheidung, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet worden war, kam es deshalb auf die Frage der Anknüpfung an den Rauschtaten oder am Sichberauschen - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB - nicht an.

Zum Verhältnis zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 - (NStZ 2002, 533) sowie auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -.



Ende der Entscheidung

Zurück