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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 1 StR 101/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 101/04

vom 1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 18. September 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher bewaffneter Banküberfälle und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2003 wurde ein Gutachten dazu beantragt, wie lange nasse Socken naß bleiben. Die Revision führt aus: "Der Beweisantrag wurde weder durch Gerichtsbeschluß abgelehnt, noch wurde der Beweis erhoben. Beweis: Hauptverhandlungsprotokoll Seite 1 bis 245".

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde am 5. August 2003 eine Diplom-Textilingenieurin als Sachverständige gehört.

Es wurde also ein Sachverständiger einer bestimmten Fachrichtung gehört, nachdem die Anhörung eines Sachverständigen zu einer Frage dieser Fachrichtung beantragt worden war. Mit der pauschalen Behauptung, der Beweis sei nicht erhoben worden, fehlt die gebotene konkrete Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen die Richtigkeit des Revisionsvorbringens sprechen. Dies entspricht nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). Allerdings trägt die Revision mit Schriftsatz vom 31. März 2004 in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vor, aus sonstigem Akteninhalt ergebe sich, daß die Sachverständige nicht zu dem Thema des Beweisantrags, sondern zu einem anderen Thema gehört worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht worden ist (vgl. BGH StV 1999, 407 m.w.N.). Auf die von der Revision aus Rechtsgründen für unverwertbar gehaltene, inhaltlich aber nicht bestrittene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die im Detail die Ausführungen der Sachverständigen zu der Beweisfrage darlegt, kommt es daher nicht an. Gleiches gilt für die hilfsweisen Erwägungen der Revision, jedenfalls ergebe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft die inhaltliche Unzulänglichkeit des Gutachtens.

Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2004 Bezug, die durch die Erwiderung der Revision nicht entkräftet werden.



Ende der Entscheidung

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