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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: 1 StR 104/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 104/99

vom

4. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 1998 wird das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Die Einstellung des Verfahrens im Fall 6 der Urteilsgründe - Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Unterschlagung - hat keinen Einfluß auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren neun Monaten und weiteren Einzelstrafen von einem Jahr, zweimal vier Monaten und einem Jahr sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.

2. Nach der Einstellung des Verfahrens weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Daß Seite 125 der Urteilsgründe (bereits in der Urschrift) fehlt, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Sie enthielt offenkundig nur einen weiteren Teil (lit. g bis i) der überflüssigen Aufzählung und Beschreibung unter der Überschrift "Eingeführte und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Schriftstücke und Urkunden" von lit. a bis p.

3. Die Abfassung dieses Urteils (203 Seiten für sechs einfach gelagerte auf wenigen Seiten darzustellende Verurteilungen) gibt erneut Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen (und der überflüssigen Aufzählung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, so schon Foth DRiZ 1974, 22) die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzugeben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ 1997, 377 m.w.Nachw.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12).

Verfahrensvorgänge (Zeugenbelehrung, Vorhalte, Entbindungen von Schweigepflichten o.ä.) sind nicht Gegenstand der Urteilsgründe. Desgleichen nicht der Gang der Ermittlungen, es sei denn, dortige Vorkommnisse dienten gerade zur Begründung bestimmter Feststellungen.

Ende der Entscheidung

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