Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 107/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 261
StPO § 273 Abs. 1
StPO § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 107/99

vom

13. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist (Fälle II. 1. bis 5. der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Der die Vorwürfe bestreitende Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, soweit sie ihn wegen sexuellen Mißbrauchs verurteilt hat. Sie habe den Inhalt von fünf von der Geschädigten an ihn gerichteten Briefen bei der Beweisführung zu seinem Nachteil verwertet, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern lediglich in Augenschein genommen worden sind.

Diese Rüge trifft zu. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll, so gilt die Verlesung wegen dessen Beweiskraft nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - 3 StR 280/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 7). Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht läßt sich lediglich entnehmen, daß die "asservierten Schreiben ... in Augenschein genommen wurden". Gleichwohl gibt die Kammer den Inhalt der Briefe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf über zwei Seiten wörtlich wieder.

Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Zwar kann eine Urkunde auch Gegenstand des Augenscheinsbeweises sein, jedoch nur, soweit es auf ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt. Soweit ihr Inhalt - wie hier - beweiserheblich ist, ist dieser grundsätzlich zu verlesen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 86 Rdn. 13).

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift in Betracht gezogene Möglichkeit, die Briefe könnten im Wege des Vorhalts an die Geschädigte verlesen und deren Inhalt von dieser bestätigt und auf diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, wäre unter den gegebenen Umständen kein geeignetes Verfahren gewesen, die Briefe in die Hauptverhandlung einzuführen. Dazu läßt sich dem Urteil vielmehr nur entnehmen, daß die Geschädigte, deren Vernehmung sich "schwierig" gestaltete, obwohl diese "kindgerecht und behutsam" durchgeführt wurde, angegeben hat, die Briefe geschrieben zu haben. Hinzu kommt, daß dann, wenn nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.) und nicht nur eine ggf. auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung. Es kam daher für die Zulässigkeit der Rüge auch nicht darauf an, daß die Revision zu einem möglichen Vorhalt keine Ausführungen enthält.

Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht auszuschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen der fünf Mißbrauchsfälle auf diesem Verfahrensfehler beruht. Denn die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Geschädigten "letztendlich" auch durch den Inhalt der Briefe bestätigt gefunden. Die Verurteilung wegen der fünf Fälle des sexuellen Mißbrauchs hat daher keinen Bestand.

2. Auf die auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung des insoweit geständigen Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat sich der bezeichnete Verfahrensfehler nicht ausgewirkt. Die deswegen verhängte Strafe kann ebenfalls bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß deren Höhe durch die übrigen Strafen beeinflußt worden ist.

3. Der Wegfall der wegen der sexuellen Mißbrauchstaten verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Ende der Entscheidung

Zurück