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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 1 StR 117/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 117/02

vom

10. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum Inhalt der Besprechungen zwischen E. , einem Bekannten des Angeklagten, mit den Zeugen H. , C. , F. , S. über die Vorbereitungen und die Tatdurchführung durch den als Brandleger gewonnenen V. tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbesondere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten S. und C. haben vor dem Brand dem Zeugen V. das Lokal gezeigt. V. hat dabei gegenüber dem Zeugen S. erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei "kein Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen" (UA S. 33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß V. die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädigungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung betreten hat.

Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt es fern, die Lokalpächter Ci. und Ci. -W. - die im Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu erwarten hatten - könnten ein Interesse daran gehabt haben, die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem Brandleger V. den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausgeschlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.

Ende der Entscheidung

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