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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 12/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 12/04

vom 30. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 29. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, die Vertrauensperson (VP) der Polizei sei unerreichbar, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg begegnet schon deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil sie auch auf die im Falle einer Enttarnung für die VP bestehende Leibes- und Lebensgefahr gestützt ist.

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Erklärung des Innenministeriums vom 30. Juli 2003, S. 4 (Revisionsbegründung S. 22), daß hier auch eine Videovernehmung der VP unter optischer und akustischer Abschirmung für nicht vertretbar erachtet wurde, weil die von dieser verwendeten Worte, Floskeln und Redewendungen zu ihrer Identifizierung hätten beitragen können.



Ende der Entscheidung

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