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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 1 StR 120/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 341 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 120/06

vom 26. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Ingolstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. August 2005, einem Freitag, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 4. Januar 2006 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Der Angeklagte hatte aus der Untersuchungshaftanstalt mit Schreiben vom 15. August 2005, einem Montag, selbst gegen das Urteil Revision eingelegt. Dieses Revisionsschreiben war mit Aktenzeichen versehen und auch richtig an das Landgericht adressiert. Jedoch hatte der Angeklagte dieses Schreiben in einen Briefumschlag mit zwei Privatbriefen in den üblichen "Begleitumschlag für abgehende Briefe" gesteckt und den verschlossenen Begleitumschlag fälschlicherweise ausdrücklich an das Amtsgericht Ingolstadt adressiert. Der Begleitumschlag war am 18. August 2005, einem Donnerstag, beim Amtsgericht eingegangen und ungeöffnet an das für die Postkontrolle zuständige Landgericht weitergeleitet worden, wo der Begleitumschlag am 22. August 2005, einem Montag, somit verspätet, eingegangen war.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil vom 12. August 2005 zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Die Einlegungsfrist begann mit der Verkündung des angefochtenen Urteils und endete mit dem 19. August 2005. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionserklärung nicht ein.

Das Schreiben des Angeklagten vom 31. Januar 2006 könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil die Säumnis allein auf dem Verschulden des Angeklagten, nicht auf dem seiner Verteidigerin, beruhte.

Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil vorsorglich einer materiellrechtlichen Nachprüfung unterzogen und keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt.

Der Antrag des Nebenklägers auf Bestellung eines Beistands ist gegenstandslos; die durch Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai 2005 angeordnete Beistandsbestellung wirkt auch für das Revisionsverfahren fort.

Ende der Entscheidung

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